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EU lehnt Verlängerung ab: Keine Basis für freiwillige Scans durch Google, Meta, Microsoft und Snapchat

Started by Redaktion, Yesterday at 23:23:55

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Redaktion

Die großen Tech-Konzerne plädieren für die automatische Erkennung illegaler Inhalte in privaten Chats. Doch das Europäische Parlament hat die Ausnahme der e-Privacy-Richtlinie zur Erkennung von Missbrauchsmaterial in privaten Nachrichten nicht verlängert.

https://www.notebookcheck.com/EU-lehnt-Verlaengerung-ab-Keine-Basis-fuer-freiwillige-Scans-durch-Google-Meta-Microsoft-und-Snapchat.1266429.0.html

RobertJasiek

Neben den deutschen Grundrechten, Hackerparagrafen des deutschen Strafgesetzbuchs, EU- und deutschen Datenschutzgesetzen gilt also auch

eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002L0058

die RICHTLINIE 2002/58/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES [Minister-]RATES vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und daraus unten zitiert auch für Apple und dessen rechtswidrige Passagen der iCloud-Nutzungsbestimmungen im Besonderen, wenn (wie bei mir) keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt:

Artikel 5

Vertraulichkeit der Kommunikation

(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit
öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugängli-
chen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und
der damit verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche
Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören,
Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens
oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbun-
denen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer,
wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei
denn, dass diese Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 gesetzlich
dazu ermächtigt sind. Diese Bestimmung steht — unbeschadet
des Grundsatzes der Vertraulichkeit — der für die Weiterleitung
einer Nachricht erforderlichen technischen Speicherung nicht
entgegen.

Artikel 15

Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie
95/46/EG

(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen,
die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel
8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie
beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel
13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicher-
heit, (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung,
die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Fest-
stellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen
Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in
einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und
verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitglied-
staaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass
Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen
während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in
diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen
Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in
Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische
Union niedergelegten Grundsätzen entsprechen.

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