@MiRa90
Unsinn...
§ 434 BGB – Sachmangel
Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Ein Online-Bann tritt aber nicht bei Übergabe auf, sondern nach rechtswidriger Nutzung durch den Käufer. Wenn der Nutzer durch eigenes Verhalten gegen Nintendos Nutzungsbedingungen verstößt, ist sogar die dauerhaft technische Einschränkungen rechtlich erlaubt. Einzig die komplette Funktion einzuschränken ist nicht möglich.
Selbst wenn man den Online-Bann als "Mangel" definieren würde, wäre der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Käufer durch eigenes schuldhaftes Verhalten den Bann ausgelöst hat. Logisch...
Scheiße bauen und dann anderen den Schaden auferlegen zu wollen. Was für ein Huso willst du denn sein?
Außerdem kann das zivilrechtlich relevant sein.
1. Betrugsversuch beim Händler beim Versuch des Austausches.
2. Arglistige Täuschung bei verschweigen des problems bei Verkauf.