QuoteSolche Spyware ist stafbar nach den Hackerparagrafen des Strafgesetzbuchs.
Darüber habe ich mir auch bereits Gedanken gemacht. Tatsächlich ist das Vorgehen von Urban VPN und 1Click VPN aber tatsächlich schwer zu fassen mit "§ 202a und §202b StGB". Paragraph a nennt zwei Bedingungen:
Umgehen von Sicherungsmaßnahmen:
Urban VPN knackt hier keine Verschlüsselung oder sonstiges. Man installiert die Software ja selbst, gewissermaßen im Sicherheitsbereich.
Unbefugte Aneignung der Daten:
Urban VPN könnte argumentieren, dass durch Installation und Einverständnis mit den Bedingungen der Privacy Policy eine Befugnis erteilt wurde.
Paragraph b nennt auch die unbefugte Aneignung.
Eventuell wären Betrug und unlauterer Wettbewerb eine Option.