Achtung: Damit keine Missverständnisse entstehen: Das Urteil betrifft den Umtausch in Form der Nachlieferung, d.h. der Verkäufer liefert ein anderes Produkt. Umtausch in Form der Wandlung (Vertragsauflösung), sprich: Geld zurück, ist von diesem Urteil nicht erfasst.
es wird auch hier wohl immer wieder Menschen geben, die sich mit Garantieproblemen herumärgern müssen. Denen sei gesagt:
//Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Umtausch schadhafter Produkte gestärkt. Geht etwa ein Haushaltsgerät vor Ablauf der Garantiezeit kaputt, darf dem Kunden beim Umtausch keine Abnutzungsgebühr abverlangt werden, stellte der Gerichtshof in Luxemburg klar. Nach deutschem Recht war dies bislang möglich. Nach dem EuGH-Urteil darf der Verkäufer jedoch frühestens zwei Jahre nach Lieferung des Produkts eine Abnutzungsgebühr verlangen.//
Hier mehr: http://www.abendblatt.de/daten/2008/04/18/870586.html